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   VGH Bayern, 10.01.2018 - 10 ZB 16.30735   

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VGH Bayern, 10.01.2018 - 10 ZB 16.30735 (https://dejure.org/2018,1431)
VGH Bayern, Entscheidung vom 10.01.2018 - 10 ZB 16.30735 (https://dejure.org/2018,1431)
VGH Bayern, Entscheidung vom 10. Januar 2018 - 10 ZB 16.30735 (https://dejure.org/2018,1431)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rewis.io

    Kein Klärungsbedarf der Rechtsfragen in Berufung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 124a
    Asylverfahren; keine grundsätzliche Bedeutung; geschlechtsspezifische Verfolgung; substanziierte Geltendmachung; gerichtliche Würdigung eines Attests

  • rechtsportal.de

    AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1 ; AsylG § 78 Abs. 4 S. 4
    Nachweis des Vorliegens einer geschlechtsbezogenen Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (65)Neu Zitiert selbst (7)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.10.2017 - 13 A 1807/17

    Darlegen der Grundsatzbedeutung der internen Schutzmöglichkeit für gesunde junge

    Auszug aus VGH Bayern, 10.01.2018 - 10 ZB 16.30735
    Bei einer auf tatsächliche Verhältnisse gestützten Grundsatzrüge muss der Rechtsmittelführer Erkenntnisquellen zum Beleg dafür angeben, dass die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts unzutreffend oder zumindest zweifelhaft sind (vgl. BayVGH, B.v. 1.6.2017 - 11 ZB 17.30602 - juris Rn.2; OVG NW, B.v. 9.10.2017 - 13 A 1807/17.A - juris Rn. 5; B.v. 12.12.2016 - 4 A 2939/15.A - juris Rn. 7 m.w.N.; Berlit, a.a.O., § 78 Rn. 609 ff.).

    Mit den Regelungen in dem mit dem Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11.03.2016 (BGBl I S. 390) eingeführten Absatz 2c des § 60a AufenthG, wonach der Ausländer eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen muss und diese ärztliche Bescheinigung insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten soll, hat der Gesetzgeber im Wesentlichen die ohnehin bereits bestehende Rechtsprechung zu den Anforderungen an eine substantiierte Geltendmachung krankheitsbedingter Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Anschluss an die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. September 2007 (10 C 8/07 - juris Rn. 15) nachvollzogen (siehe die ausführliche Darstellung in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 28.9.2017 - 2 L 85/17 - juris Rn. 2-13, mit der Auswertung des Gesetzgebungsmaterialien; siehe auch OVG NW, B.v. 9.10.2017 - 13 A 1807/17.A - juris Rn. 19-28; BayVGH, B.v. 9.11.2017 - 21 ZB 17.30468 - Rn. 4; Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, § 60 AufenthG Rn. 55).

  • BVerwG, 11.09.2007 - 10 C 8.07

    Abschiebungsverbot; Erkrankung; posttraumatische Belastungsstörung; rechtliches

    Auszug aus VGH Bayern, 10.01.2018 - 10 ZB 16.30735
    Mit den Regelungen in dem mit dem Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11.03.2016 (BGBl I S. 390) eingeführten Absatz 2c des § 60a AufenthG, wonach der Ausländer eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen muss und diese ärztliche Bescheinigung insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten soll, hat der Gesetzgeber im Wesentlichen die ohnehin bereits bestehende Rechtsprechung zu den Anforderungen an eine substantiierte Geltendmachung krankheitsbedingter Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Anschluss an die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. September 2007 (10 C 8/07 - juris Rn. 15) nachvollzogen (siehe die ausführliche Darstellung in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 28.9.2017 - 2 L 85/17 - juris Rn. 2-13, mit der Auswertung des Gesetzgebungsmaterialien; siehe auch OVG NW, B.v. 9.10.2017 - 13 A 1807/17.A - juris Rn. 19-28; BayVGH, B.v. 9.11.2017 - 21 ZB 17.30468 - Rn. 4; Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, § 60 AufenthG Rn. 55).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 28.09.2017 - 2 L 85/17

    Anwendungsbereich des § 60a Abs. 2c und 2d AufenthG (juris: AufenthG 2004)

    Auszug aus VGH Bayern, 10.01.2018 - 10 ZB 16.30735
    Mit den Regelungen in dem mit dem Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11.03.2016 (BGBl I S. 390) eingeführten Absatz 2c des § 60a AufenthG, wonach der Ausländer eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen muss und diese ärztliche Bescheinigung insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten soll, hat der Gesetzgeber im Wesentlichen die ohnehin bereits bestehende Rechtsprechung zu den Anforderungen an eine substantiierte Geltendmachung krankheitsbedingter Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Anschluss an die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. September 2007 (10 C 8/07 - juris Rn. 15) nachvollzogen (siehe die ausführliche Darstellung in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 28.9.2017 - 2 L 85/17 - juris Rn. 2-13, mit der Auswertung des Gesetzgebungsmaterialien; siehe auch OVG NW, B.v. 9.10.2017 - 13 A 1807/17.A - juris Rn. 19-28; BayVGH, B.v. 9.11.2017 - 21 ZB 17.30468 - Rn. 4; Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, § 60 AufenthG Rn. 55).
  • BVerwG, 09.03.1993 - 3 B 105.92

    Revision - Zulassungsbeschwerde - Beschwerdebegründung

    Auszug aus VGH Bayern, 10.01.2018 - 10 ZB 16.30735
    Eine § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügende Darlegung von Berufungszulassungsgründen erfordert eine substantielle Erörterung des in Anspruch genommenen Zulassungsgrundes (vgl. Happ in Eyermann, a.a.O. § 124a Rn. 59), wobei "darlegen" schon nach allgemeinem Sprachgebrauch mehr als lediglich einen allgemeinen Hinweis bedeutet; "etwas darlegen" bedeutet vielmehr so viel wie "erläutern", "erklären" oder "näher auf etwas eingehen" (BVerwG, B.v. 9.3.1993 - 3 B 105/92 - juris Rn. 3 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 09.11.2017 - 21 ZB 17.30468

    Keine Verletzung rechtlichen Gehörs

    Auszug aus VGH Bayern, 10.01.2018 - 10 ZB 16.30735
    Mit den Regelungen in dem mit dem Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11.03.2016 (BGBl I S. 390) eingeführten Absatz 2c des § 60a AufenthG, wonach der Ausländer eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen muss und diese ärztliche Bescheinigung insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten soll, hat der Gesetzgeber im Wesentlichen die ohnehin bereits bestehende Rechtsprechung zu den Anforderungen an eine substantiierte Geltendmachung krankheitsbedingter Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Anschluss an die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. September 2007 (10 C 8/07 - juris Rn. 15) nachvollzogen (siehe die ausführliche Darstellung in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 28.9.2017 - 2 L 85/17 - juris Rn. 2-13, mit der Auswertung des Gesetzgebungsmaterialien; siehe auch OVG NW, B.v. 9.10.2017 - 13 A 1807/17.A - juris Rn. 19-28; BayVGH, B.v. 9.11.2017 - 21 ZB 17.30468 - Rn. 4; Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, § 60 AufenthG Rn. 55).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.12.2016 - 4 A 2939/15

    Darlegungsanforderungen an die Antragsbegründung bzgl. der Verfolgung eines

    Auszug aus VGH Bayern, 10.01.2018 - 10 ZB 16.30735
    Bei einer auf tatsächliche Verhältnisse gestützten Grundsatzrüge muss der Rechtsmittelführer Erkenntnisquellen zum Beleg dafür angeben, dass die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts unzutreffend oder zumindest zweifelhaft sind (vgl. BayVGH, B.v. 1.6.2017 - 11 ZB 17.30602 - juris Rn.2; OVG NW, B.v. 9.10.2017 - 13 A 1807/17.A - juris Rn. 5; B.v. 12.12.2016 - 4 A 2939/15.A - juris Rn. 7 m.w.N.; Berlit, a.a.O., § 78 Rn. 609 ff.).
  • VGH Bayern, 01.06.2017 - 11 ZB 17.30602

    Keine Bedrohung von Binnenflüchtlingen in der Urkaine

    Auszug aus VGH Bayern, 10.01.2018 - 10 ZB 16.30735
    Bei einer auf tatsächliche Verhältnisse gestützten Grundsatzrüge muss der Rechtsmittelführer Erkenntnisquellen zum Beleg dafür angeben, dass die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts unzutreffend oder zumindest zweifelhaft sind (vgl. BayVGH, B.v. 1.6.2017 - 11 ZB 17.30602 - juris Rn.2; OVG NW, B.v. 9.10.2017 - 13 A 1807/17.A - juris Rn. 5; B.v. 12.12.2016 - 4 A 2939/15.A - juris Rn. 7 m.w.N.; Berlit, a.a.O., § 78 Rn. 609 ff.).
  • VGH Bayern, 24.01.2018 - 10 ZB 18.30105

    Keine Zulassung der Berufung

    Denn es entspricht inzwischen gefestigter Rechtsprechung mehrerer Oberverwaltungsgerichte (OVG LSA, B.v. 28.9.2017 - 2 L 85/17 - juris Rn. 2-13; OVG NW, B.v. 9.10.2017 - 13 A 1807/17.A - juris Rn. 19-28, BayVGH, B.v. 9.11.2017 - 21 ZB 17.30468 - Rn. 4) und auch des erkennenden Senats (BayVGH, B.v. 10.1.2018 - 10 ZB 16.30735 - Rn. 8), dass die Anforderungen an ein ärztliches Attest gemäß § 60a Abs. 2c AufenthG auf die Substantiierung der Voraussetzungen eines krankheitsbedingten Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG zu übertragen sind.
  • VGH Bayern, 04.03.2024 - 24 ZB 24.30079

    Fehlende Klärungsbedürftigkeit bei nur pauschal vorgetragenen unionsrechtlichen

    Den Darlegungsanforderungen ist nur Genüge getan, wenn der Rechtsmittelführer in eine fall- und entscheidungsbezogene Auseinandersetzung mit den vom Verwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnisquellen eintritt und - regelmäßig unter inhaltlicher Heranziehung anderslautende Erkenntnisquellen - hierdurch substantiiert begründet, weshalb die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts zumindest zweifelhaft sind (vgl. BayVGH, B.v. 6.3.2023 - 6 ZB 23.30016 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 10.1.2018 - 10 ZB 16.30735 - juris Rn. 2 ff.; OVG NW, B.v. 9.10.2017 - 13 A 1807/17.A - juris Rn. 5).
  • VGH Bayern, 13.12.2018 - 13a ZB 18.33056

    Anforderungen an den Nachweis einer posttraumatischen Belastungsstörung

    Der zum 17. März 2016 in Kraft getretene § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG, der auch im Rahmen von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen ist (BayVGH, B.v. 4.10.2018 - 15 ZB 18.32354 - juris Rn. 12; B.v. 26.4.2018 - 9 ZB 18.30178 - juris Rn. 6-8; B.v. 10.1.2018 - 10 ZB 16.30735 - juris Rn. 6-8), bestimmt nunmehr, dass vermutet wird, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen.
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